Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine ausdrückliche Kann-Vorschrift. Es liegt somit grundsätzlich im Ermessen der Jugendanwaltschaft, darüber zu befinden. Dabei wird in der Regel der Praxis gefolgt, dass bei Bagatelldelikten von einer Entschädigung abgesehen wird, insbesondere dann, wenn im betreffenden Verfahren ein Rechtsbeistand nicht aus Notwendigkeit, sondern aus Überängstlichkeit beigezogen wird. 3. Vorliegend handelt es sich um ein ausgesprochenes Bagatelldelikt. Das zeigt nicht nur der Blick in die Akten, sondern auch das Vorgehen der Jugendanwaltschaft, welche angesichts der Geringfügigkeit in der ersten Strafverfügung lediglich einen Verweis ausge-