eines fehlenden bzw. ungültigen Strafantrages ist daher ausgeschlossen, was jedoch insofern ohne Belang ist, als der Rekurrent im konkreten Fall durch die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft ohnehin nicht beschwert ist. Soweit sich der Rekurs auf diesen Punkt bezieht, wird darauf nicht eingetreten. 2. Zu prüfen ist, ob dem Rekurrenten ein Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung zusteht. Art. 246 Abs. 1 StPO sieht vor, dass dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren endgültig eingestellt oder der freigesprochen wird, eine Entschädigung zugesprochen werden kann. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine ausdrückliche Kann-Vorschrift.