Ausserdem ist von der Verwaltungsratspräsidentin dieser AG, H.W., welche als Privatperson zugleich auch Miteigentümerin der betroffenen Liegenschaft ist, mit Schreiben vom 30. März 2004 ausdrücklich bestätigt worden, dass die Berechtigung zur Klageeinreichung vorliege, womit sich eine Diskussion um die Unterschriftsberechtigung erübrigt. Die Argumentation des Rekurrenten ist daher verfehlt, umso mehr, als vorliegend nicht nur alle betroffenen Eigentümer, sondern auch die Organe der AG unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, dass die Strafklage gewünscht wird. Wer anders als diese Berechtigten soll denn sonst noch eine Klage einreichen. Eine Einstellung des Verfahrens wegen