Aus den Erwägungen: 1. Nach der geltenden Lehre und Rechtsprechung sind bei juristischen Personen in der Regel die Organe klageberechtigt, wobei auch auf die faktischen Herrschaftsverhältnisse und Befugnisse abzustellen ist. H.L. ist nicht nur Miteigentümerin der betroffenen AG, sie ist als Verwaltungsrätin auch Organ dieser AG. Ausserdem ist von der Verwaltungsratspräsidentin dieser AG, H.W., welche als Privatperson zugleich auch Miteigentümerin der betroffenen Liegenschaft ist, mit Schreiben vom 30. März 2004 ausdrücklich bestätigt worden, dass die Berechtigung zur Klageeinreichung vorliege, womit sich eine Diskussion um die Unterschriftsberechtigung erübrigt.