Die Verfahrenskosten trug der Staat, auf eine ausseramtliche Entschädigung wurde verzichtet. Gegen diese Einstellungsverfügungen reichten J.R. und J.V. bei der Staatsanwaltschaft zwei identische Rekurse ein mit dem sinngemässen Antrag, das Verfahren sei wegen Fehlens eines gültigen Strafantrages und nicht aus Opportunitätsgründen einzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staa- 166 B. Gerichtsentscheide 3453 tes. Die Staatsanwaltschaft hat diese Rekurse, soweit sie auf sie eingetreten ist, abgewiesen.