Die Jugendanwaltschaft erliess daraufhin zwei Strafverfügungen und bestrafte die beiden Jugendlichen mit einem Verweis. Gegen diese Verfügungen reichte deren Rechtsvertreter eine Einsprache ein mit der Begründung, es liege kein gültiger Strafantrag vor. Da aufgrund der weiteren Ermittlungen nicht genau abgeklärt werden konnte, in welchem Umfang die beiden Beschuldigten für den festgestellten Schaden verantwortlich waren, stellte die Jugendanwaltschaft die Strafverfahren am 27. Mai 2004 gestützt auf Art. 20 StPO aus Opportunitätsgründen ein. Die Verfahrenskosten trug der Staat, auf eine ausseramtliche Entschädigung wurde verzichtet.