Sachverhalt: Die Jugendlichen J.R. und J.V. waren auf ein Grundstück, welches je zur Hälfte der E.AG und H.W. gehört, eingedrungen und hatten dort an einem Gebäude, das abgebrochen werden sollte, Sachschaden verursacht. In der Folge reichte H.L. eine Strafklage wegen Sachbeschädigung ein. H.L. ist Verwaltungsrätin der E.AG und verfügt zusammen mit H.W., welche Verwaltungsratspräsidentin der E.AG ist, über eine Kollektivunterschrift zu zweien. Die Jugendanwaltschaft erliess daraufhin zwei Strafverfügungen und bestrafte die beiden Jugendlichen mit einem Verweis.