Jugendstrafverfahren. Amtliche Verteidigung und ausseramtliche Entschädigung. Im Jugendstrafverfahren gelten bei der Frage nach der amtlichen Verteidigung und der ausseramtlichen Entschädigung im Grundsatz die gleichen Voraussetzungen wie beim Erwachsenenstrafrecht. Liegt ein Bagatelldelikt vor, kann eine Entschädigung auch bei einer Einstellung des Verfahrens verweigert werden (siehe Entscheid der StA vom 12. Mai 2004 in Sachen J.S. gegen Verhöramt von Appenzell A.Rh., Nr. 16/3452).