Dieser Entscheid des Bundesgerichts, der sich mit der Praxis der Strafverfolgungsbehörden dieses Kantons deckt, ist insofern von Bedeutung, als festgestellt werden muss, dass bei unbedeutenden Bagatellstrafsachen immer häufiger Rechtsvertreter beigezogen werden. Dieses Vorgehen ist nicht grundsätzlich zu kritisieren, doch sollen die entstandenen Kosten nicht vom Staat getragen werden, wenn es den Betroffenen zumutbar ist, ihre Interessen mit minimstem Aufwand selber wahrzunehmen. 165