Somit besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf einen gerichtlichen Freispruch. Ausserdem begründet der Beizug eines Verteidigers in einer Bagatellstrafsache bei einer Einstellung des Verfahrens keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn dieser Beizug nicht aufgrund der Schwere des Tatvorwurfes und der Komplexität des Sachverhaltes objektiv begründet war. Dieser Entscheid des Bundesgerichts, der sich mit der Praxis der Strafverfolgungsbehörden dieses Kantons deckt, ist insofern von Bedeutung, als festgestellt werden muss, dass bei unbedeutenden Bagatellstrafsachen immer häufiger Rechtsvertreter beigezogen werden.