gelten. Darin ist keine Verletzung der Unschuldsvermutung zu erblicken, sichert doch die kantonale Bestimmung auch keine derartige Entschädigung zu....“ Zusammenfassend ergibt sich aus dem bundesgerichtlichen Urteil, dass in jenen Fällen, in welchen der Beschuldigte ein Verschulden bestreitet und einen Freispruch verlangt, die Unschuldsvermutung auch bei einer Einstellung eines Strafverfahrens aus Opportunitätsgründen im Sinne von Art. 20 StPO nicht verletzt wird, wenn damit nicht der Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Handelns verknüpft wird. Somit besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf einen gerichtlichen Freispruch.