Dem obsiegenden Angeschuldigten sind die Anwaltskosten nur dann zu ersetzen, wenn er nach der Schwere des Tatvorwurfes und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhaltes sowie nach seinen objektiven Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen. Besteht schon beim Obsiegen des Ange schuldigten kein Anspruch auf Parteientschädigung in Bagatellstrafverfahren, muss dies erst recht bei der Einstellung des Verfahrens 164 B. Gerichtsentscheide 3452