„ Liegt jedoch ein Bagatellfall vor, der von den polizeilichen Behörden ohne Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur untersucht und in der Folge eingestellt werden kann, gebieten Verfassung und Konvention nicht, dass die Öffentlichkeit die Kosten anwaltlicher Bemühungen trägt... Dem obsiegenden Angeschuldigten sind die Anwaltskosten nur dann zu ersetzen, wenn er nach der Schwere des Tatvorwurfes und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhaltes sowie nach seinen objektiven Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen.