Das grundsätzliche Recht des Bürgers, auch bei leichten Übertretungsfällen einen Anwalt einzuschalten, bleibt zwar unbestritten, doch führt das Bundesgericht weiter aus: „ Liegt jedoch ein Bagatellfall vor, der von den polizeilichen Behörden ohne Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur untersucht und in der Folge eingestellt werden kann, gebieten Verfassung und Konvention nicht, dass die Öffentlichkeit die Kosten anwaltlicher Bemühungen trägt...