Es hält unter Hinweis auf seine bisherige Praxis zugleich fest, dass auch die aus der Verfassung oder aus der EMRK abgeleiteten Verteidigungsrechte keinen Anspruch gewährleisten auf staatlichen Ersatz von Kosten eines privaten Verteidigers, der in polizeilich untersuchten Bagatellstrafsachen tätig wurde. Das grundsätzliche Recht des Bürgers, auch bei leichten Übertretungsfällen einen Anwalt einzuschalten, bleibt zwar unbestritten, doch führt das Bundesgericht weiter aus: