oder dessen Durchführung erschwert hat. Im konkreten Fall ist allerdings die Entschädigung nicht wegen eines vorwerfbaren Verhaltens, sondern deshalb verweigert worden, weil es sich um eine Bagatellstrafsache gehandelt hatte und der Beizug eines Verteidigers nicht angezeigt erschien. Diesbezüglich hat das Bundesgericht festgestellt, dass Art. 246 StPO/AR eine Kann- Bestimmung sei. Es hält unter Hinweis auf seine bisherige Praxis zugleich fest, dass auch die aus der Verfassung oder aus der EMRK abgeleiteten Verteidigungsrechte keinen Anspruch gewährleisten auf staatlichen Ersatz von Kosten eines privaten Verteidigers, der in polizeilich untersuchten Bagatellstrafsachen tätig wurde.