Weiter bestätigt das oberste Gericht einmal mehr, dass die Kostenauflage oder die Verweigerung einer Entschädigung bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht vereinbar sei, wenn dies gestützt auf den Vorwurf erfolgt, der Betroffene hätte sich strafbar gemacht oder es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Hingegen ist eine Überbindung der Kosten zulässig, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst