machen sei, “wenn es in einem Bagatellfall wie dem vorliegenden von der ihm nach Art. 20 StPO/AR eingeräumten Möglichkeit zur Verfahrenseinstellung Gebrauch gemacht hat, zumal diese Gesetzesbestimmung sonst ihres Sinngehaltes entleert würde.“ Weiter bestätigt das oberste Gericht einmal mehr, dass die Kostenauflage oder die Verweigerung einer Entschädigung bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht vereinbar sei, wenn dies gestützt auf den Vorwurf erfolgt, der Betroffene hätte sich strafbar gemacht oder es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden.