Beschuldigte Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte gehabt hätte....“. Zutreffend hat das Bundesgericht aber festgestellt, dass im Entscheid des Verhöramtes ein solcher Schuldvorwurf fehlt. Auch wenn in der Einstellungsverfügung auf die unterschiedlichen Standpunkte des Beschwerdeführers und des Polizeibeamten eingegangen wurde, so hat das Verhöramt darauf verzichtet, eine abschliessende Wertung vorzunehmen. Das Bundesgericht gelangt schliesslich zum Schluss, dass dem Verhöramt kein Vorwurf zu 163 B. Gerichtsentscheide 3452