Gegen diesen Rekursentscheid reichte der Beschuldigte beim Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde ein, mit welcher er rügte, das Opportunitätsprinzip könne nicht gegen den Willen des Betroffenen angewandt werden. Zudem werde die Unschuldsvermutung verletzt, wenn bei der Einstellung keine Entschädigung zugesprochen werde. Das Bundesgericht hat diese Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juli 2004 (1P.341/2004/sta) abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.