einer Entschädigung abgesehen werden. Andererseits begründet eine Einstellung eines Verfahrens aus Opportunitätsgründen nicht automatisch einen Anspruch auf Entschädigung, insbesondere dann nicht, wenn im bisherigen Verlauf der Untersuchung festgestellt worden ist, dass der Beschuldigte zwar gewisse Verhaltensnormen der schweizerischen Rechtsordnung verletzt hat, eine strafrechtlich relevante Handlung aber nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand nachgewiesen werden könnte. StA 12.05.2004