Aus den Erwägungen: Der Rekursentscheid stützte sich im wesentlichen auf zwei Gründe. Einerseits handelt es sich bei Art. 246 StPO um eine ausdrückliche Kann-Bestimmung. Zwar ist unbestritten, dass ein obsiegender Beschuldigter im Grundsatz einen Anspruch auf Entschädigung hat, insbesondere im Zusammenhang mit den Aufwendungen für seine Rechtsvertretung. Erfolgt der Beizug eines Anwaltes aber nicht aus objektiven Gründen, sondern aus Überängstlichkeit oder vorwiegend im Hinblick auf zivilrechtliche Probleme, kann bei Bagatellfällen von 162 B. Gerichtsentscheide 3452