Sachverhalt: Das Verhöramt hatte J.S. aufgrund einer Verzeigung durch die Kantonspolizei wegen Übertretung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Nichttragen der vorgeschriebenen Sehhilfe) in einer Strafverfügung zu einer Busse von 80 Franken verurteilt, in der Folge aber, nachdem der Beschuldigte fristgerecht Einsprache erhoben hatte, dieses Verfahren ohne Kostenfolge, aber auch unter Verweigerung einer Entschädigung eingestellt. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 12. Mai 2004 ab.