B. Gerichtsentscheide 3452 2.5 Strafprozess 3452 Opportunitätsprinzip. Bei der Einstellung eines Strafverfahrens aus Opportunitätsgründen wird die Unschuldsvermutung auch dann nicht verletzt, wenn der Beschuldigte jegliches Verschulden bestreitet und einen Freispruch verlangt, die Strafverfolgungsbehörde aber das Verfahren ohne Schuldvorwurf einstellt, da weitere Ermittlungen mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wären.