B. Gerichtsentscheide 3452 2.5 Strafprozess 3452 Opportunitätsprinzip. Bei der Einstellung eines Strafverfahrens aus Opportunitätsgründen wird die Unschuldsvermutung auch dann nicht verletzt, wenn der Beschuldigte jegliches Verschulden bestreitet und einen Freispruch verlangt, die Strafverfolgungsbehörde aber das Ver- fahren ohne Schuldvorwurf einstellt, da weitere Ermittlungen mit ei- nem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wären. Entschädigung. Von einer Entschädigung nach Art. 246 StPO kann in einem Bagatellfall abgesehen werden, wenn das Verfahren einge- stellt und der Beizug eines Anwaltes weder aufgrund des Tatvorwur- fes noch der Komplexität des Sachverhaltes objektiv begründet er- scheint. Sachverhalt: Das Verhöramt hatte J.S. aufgrund einer Verzeigung durch die Kantonspolizei wegen Übertretung gegen das Strassenverkehrsge- setz (Nichttragen der vorgeschriebenen Sehhilfe) in einer Strafverfü- gung zu einer Busse von 80 Franken verurteilt, in der Folge aber, nachdem der Beschuldigte fristgerecht Einsprache erhoben hatte, dieses Verfahren ohne Kostenfolge, aber auch unter Verweigerung einer Entschädigung eingestellt. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 12. Mai 2004 ab. Aus den Erwägungen: Der Rekursentscheid stützte sich im wesentlichen auf zwei Grün- de. Einerseits handelt es sich bei Art. 246 StPO um eine ausdrückli- che Kann-Bestimmung. Zwar ist unbestritten, dass ein obsiegender Beschuldigter im Grundsatz einen Anspruch auf Entschädigung hat, insbesondere im Zusammenhang mit den Aufwendungen für seine Rechtsvertretung. Erfolgt der Beizug eines Anwaltes aber nicht aus objektiven Gründen, sondern aus Überängstlichkeit oder vorwiegend im Hinblick auf zivilrechtliche Probleme, kann bei Bagatellfällen von 162 B. Gerichtsentscheide 3452 einer Entschädigung abgesehen werden. Andererseits begründet eine Einstellung eines Verfahrens aus Opportunitätsgründen nicht automa- tisch einen Anspruch auf Entschädigung, insbesondere dann nicht, wenn im bisherigen Verlauf der Untersuchung festgestellt worden ist, dass der Beschuldigte zwar gewisse Verhaltensnormen der schweize- rischen Rechtsordnung verletzt hat, eine strafrechtlich relevante Handlung aber nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand nach- gewiesen werden könnte. StA 12.05.2004 Gegen diesen Rekursentscheid reichte der Beschuldigte beim Bun- desgericht eine staatsrechtliche Beschwerde ein, mit welcher er rügte, das Opportunitätsprinzip könne nicht gegen den Willen des Betroffe- nen angewandt werden. Zudem werde die Unschuldsvermutung ver- letzt, wenn bei der Einstellung keine Entschädigung zugesprochen werde. Das Bundesgericht hat diese Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juli 2004 (1P.341/2004/sta) abgewiesen, soweit es darauf einge- treten ist. Aus den Erwägungen des Bundesgerichts: In seinen Erwägungen setzt sich das Bundesgericht vorerst mit der Frage auseinander, ob das Opportunitätsprinzip auch gegen den Wil- len des Angeschuldigten angewandt werden könne, ohne die Un- schuldsvermutung zu verletzen. Unter Hinweis auf ein Urteil des Eu- ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Urteil i.S. Georg c. Schweiz, publ. In VPB 2001 Nr. 133 S. 1379 ff.) wird zwar dargelegt, „die Entscheidung, in welcher ein anbegehrter Freispruch verweigert wird, könne problematisch sein, wenn Begründung und Dispositiv sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und der Beschuldigte Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Verteidigungs- rechte gehabt hätte....“. Zutreffend hat das Bundesgericht aber fest- gestellt, dass im Entscheid des Verhöramtes ein solcher Schuldvor- wurf fehlt. Auch wenn in der Einstellungsverfügung auf die unter- schiedlichen Standpunkte des Beschwerdeführers und des Polizeibe- amten eingegangen wurde, so hat das Verhöramt darauf verzichtet, eine abschliessende Wertung vorzunehmen. Das Bundesgericht ge- langt schliesslich zum Schluss, dass dem Verhöramt kein Vorwurf zu 163 B. Gerichtsentscheide 3452 machen sei, “wenn es in einem Bagatellfall wie dem vorliegenden von der ihm nach Art. 20 StPO/AR eingeräumten Möglichkeit zur Verfah- renseinstellung Gebrauch gemacht hat, zumal diese Gesetzesbe- stimmung sonst ihres Sinngehaltes entleert würde.“ Weiter bestätigt das oberste Gericht einmal mehr, dass die Kos- tenauflage oder die Verweigerung einer Entschädigung bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht vereinbar sei, wenn dies gestützt auf den Vorwurf erfolgt, der Betroffene hätte sich strafbar gemacht oder es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Hingegen ist eine Über- bindung der Kosten zulässig, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltens- norm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stam- men kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Im konkreten Fall ist allerdings die Entschädigung nicht wegen eines vorwerfbaren Verhaltens, sondern deshalb verweigert worden, weil es sich um eine Bagatellstrafsache gehandelt hatte und der Bei- zug eines Verteidigers nicht angezeigt erschien. Diesbezüglich hat das Bundesgericht festgestellt, dass Art. 246 StPO/AR eine Kann- Bestimmung sei. Es hält unter Hinweis auf seine bisherige Praxis zugleich fest, dass auch die aus der Verfassung oder aus der EMRK abgeleiteten Verteidigungsrechte keinen Anspruch gewährleisten auf staatlichen Ersatz von Kosten eines privaten Verteidigers, der in poli- zeilich untersuchten Bagatellstrafsachen tätig wurde. Das grundsätzli- che Recht des Bürgers, auch bei leichten Übertretungsfällen einen Anwalt einzuschalten, bleibt zwar unbestritten, doch führt das Bun- desgericht weiter aus: „ Liegt jedoch ein Bagatellfall vor, der von den polizeilichen Behörden ohne Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsäch- licher Natur untersucht und in der Folge eingestellt werden kann, ge- bieten Verfassung und Konvention nicht, dass die Öffentlichkeit die Kosten anwaltlicher Bemühungen trägt... Dem obsiegenden Ange- schuldigten sind die Anwaltskosten nur dann zu ersetzen, wenn er nach der Schwere des Tatvorwurfes und nach dem Grad der Komple- xität des Sachverhaltes sowie nach seinen objektiven Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen. Besteht schon beim Obsiegen des Ange schuldigten kein Anspruch auf Parteientschädigung in Bagatellstraf- verfahren, muss dies erst recht bei der Einstellung des Verfahrens 164 B. Gerichtsentscheide 3452 gelten. Darin ist keine Verletzung der Unschuldsvermutung zu erbli- cken, sichert doch die kantonale Bestimmung auch keine derartige Entschädigung zu....“ Zusammenfassend ergibt sich aus dem bundesgerichtlichen Urteil, dass in jenen Fällen, in welchen der Beschuldigte ein Verschulden bestreitet und einen Freispruch verlangt, die Unschuldsvermutung auch bei einer Einstellung eines Strafverfahrens aus Opportunitäts- gründen im Sinne von Art. 20 StPO nicht verletzt wird, wenn damit nicht der Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Handelns verknüpft wird. Somit besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf einen gerichtli- chen Freispruch. Ausserdem begründet der Beizug eines Verteidigers in einer Bagatellstrafsache bei einer Einstellung des Verfahrens kei- nen Anspruch auf Entschädigung, wenn dieser Beizug nicht aufgrund der Schwere des Tatvorwurfes und der Komplexität des Sachverhal- tes objektiv begründet war. Dieser Entscheid des Bundesgerichts, der sich mit der Praxis der Strafverfolgungsbehörden dieses Kantons deckt, ist insofern von Bedeutung, als festgestellt werden muss, dass bei unbedeutenden Bagatellstrafsachen immer häufiger Rechtsvertre- ter beigezogen werden. Dieses Vorgehen ist nicht grundsätzlich zu kritisieren, doch sollen die entstandenen Kosten nicht vom Staat ge- tragen werden, wenn es den Betroffenen zumutbar ist, ihre Interessen mit minimstem Aufwand selber wahrzunehmen. 165