d. h. in Wetzikon ZH zu legen gewesen (BGE 109 III 90). Nachdem sich im (zweitinstanzlichen) Einspracheverfahren ergeben hat, dass K. H. geb. X. im Zeitpunkt der Einreichung des Arrestbegehrens (6. Februar 2004) ihren faktischen Wohnsitz in W. bereits aufgegeben hatte, war die Vorinstanz örtlich nicht mehr zuständig, den Arrestbefehl zu erlassen, was zur Folge hat, dass dieser wie von der Einsprecherin behauptet, nichtig ist (Ammon/Walther, a.a.O., § 51 Rz 38). Mit der Einsprache konnte die Einsprecherin nachträglich die Voraussetzungen des Arrests bestreiten und insbesondere rügen, dieser sei nichtig (Ammon/Walther, a.a.O., § 51 Rz 67/68).