Wohnsitz begründet oder verfügte nach den betreibungsrechtlichen Regeln über keinen festen Wohnsitz mehr. Im ersten Falle (Wohnsitz TG) wäre der Arrest dort, im zweiten Falle (kein fester Wohnsitz) wäre er am Betreibungsort der Erbengemeinschaft (Art. 49 SchKG) d. h. in Wetzikon ZH zu legen gewesen (BGE 109 III 90).