Nach den eigenen Angaben der Gläubigerin U. Y. im Arrestbegehren hatte K. H. geb. X. ihren Willen des weiteren Verbleibens in W. sogar schon viel früher aufgegeben, schrieb die Gläubigerin doch der Vorinstanz, dass die Schuldnerin nach der Rückgabe des Restaurants Ende November 2003 „nicht mehr auffindbar ist und seit Wochen auch nicht mehr in der Ortschaft gesehen bzw. in ihrer angeblichen Wohnung vorgefunden wurde“. Spätestens ab dem 1. Februar 2004 hielt sich K. H. geb. X. im Kanton Thurgau auf. Dort hatte sie entweder sofort einen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet oder verfügte nach den betreibungsrechtlichen Regeln über keinen festen Wohnsitz mehr.