So schrieb sie dem Eheschutzrichter am 30. März 2004, dass sie seit Ende November 2003 nicht mehr im Restaurant „S.“ in W. sondern nach zweimonatiger anderweitiger Überbrückung in einer 5½-Zimmer-Wohnung im Kanton Thurgau wohne. Nach den eigenen Angaben der Gläubigerin U. Y. im Arrestbegehren hatte K. H. geb. X. ihren Willen des weiteren Verbleibens in W. sogar schon viel früher aufgegeben, schrieb die Gläubigerin doch der Vorinstanz, dass die Schuldnerin nach der Rückgabe des Restaurants Ende November 2003 „nicht mehr auffindbar ist und seit Wochen auch nicht mehr in der Ortschaft gesehen bzw. in ihrer angeblichen Wohnung vorgefunden wurde“.