Aus den im Appellationsverfahren eingereichten Akten und den nunmehr vorgebrachten diesbezüglichen Behauptungen ergibt sich nun tatsächlich, dass K. H. geb. X. die Absicht ihres weiteren Verbleibens in W. spätestens Ende Januar 2003 aufgegeben hat. So schrieb sie dem Eheschutzrichter am 30. März 2004, dass sie seit Ende November 2003 nicht mehr im Restaurant „S.“ in W. sondern nach zweimonatiger anderweitiger Überbrückung in einer 5½-Zimmer-Wohnung im Kanton Thurgau wohne.