23ff. ZGB). Hingegen ist Art. 24 ZGB, wonach jemand einen faktisch aufgegebenen Wohnsitz rechtlich beibehält, solange er keinen neuen begründet hat, im Betreibungsrecht und damit auch im Arrestbewilligungsverfahren nicht anwendbar (ARGVP 14/2002, Nr. 3417). Aus den im Appellationsverfahren eingereichten Akten und den nunmehr vorgebrachten diesbezüglichen Behauptungen ergibt sich nun tatsächlich, dass K. H. geb. X. die Absicht ihres weiteren Verbleibens in W. spätestens Ende Januar 2003 aufgegeben hat.