Diese Erwägungen treffen zu und stützen sich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 109 III 90), wonach Forderungen und andere Rechte am Wohnsitz des Schuldners zu arrestieren sind, ausser der Schuldner wohne nicht in der Schweiz oder habe hier keinen festen Wohnsitz. Das Betreibungsrecht geht in der Frage des Wohnsitzes des Schuldners grundsätzlich vom Zivilrecht aus (Art. 160 B. Gerichtsentscheide 3451