Vorliegend sei der Arrestgegenstand der Anspruch der Schuldnerin auf den Liquidationsanteil an der unverteilten Erbschaft ihres Vaters. Ein solcher Anspruch gehöre zu den Forderungen und andern Rechten. Diese seien am Wohnsitz der Schuldnerin gelegen, auch wenn sich das Erbschaftsvermögen anderswo befinde. Somit sei der Arrestrichter am Wohnsitz der Schuldnerin zuständig. Diese Erwägungen treffen zu und stützen sich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 109 III 90), wonach Forderungen und andere Rechte am Wohnsitz des Schuldners zu arrestieren sind, ausser der Schuldner wohne nicht in der Schweiz oder habe hier keinen festen Wohnsitz.