K. H. geb. X. als Gesamteigentümerin an den Erbschaftsgegenständen war offensichtlich zur Einsprache legitimiert. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf ihre Einsprache eingetreten. 3. Umstritten ist im Appellationsverfahren die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz. Dem angefochtenen Entscheid kann dazu entnommen werden, dass die örtliche Zuständigkeit des Arrestrichters sich gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG nach dem Ort bestimme, wo sich die betroffenen Vermögensgegenstände befinden. Vorliegend sei der Arrestgegenstand der Anspruch der Schuldnerin auf den Liquidationsanteil an der unverteilten Erbschaft ihres Vaters.