Nach Art. 6 VVAG ist die Pfändung (und der Arrestvollzug) des Anteilsrechts selbst als auch des periodischen Ertrages sämtlichen Mitanteilhabern mitzuteilen. Diese Mitteilung seitens des Betreibungsamtes ist offenbar unterblieben, weshalb K. X. geb. H. erst nachdem sie über die UBS AG vom Arrestvollzug Kenntnis erhalten hatte, Einsprache bei der Vorinstanz erhoben hat. Die Mitanteilhaber sind im Pfändungsverfahren ohne weiteres zur Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG legitimiert. Gleiches hat auch in dem nach den Bestimmungen der Pfändung vorzunehmenden Arrestvollzug bezüglich der Einsprache zu gelten. K. H. geb.