de, „das Arrestobjekt, die Forderung, steht einzig der Arrestschuldnerin zu“. Die zu verteilenden Erbschaftsgegenstände stehen erst nach rechtskräftig abgeschlossener Erbteilung den einzelnen Erben zu. Der Vollzug eines Arrests erfolgt nach den Vorschriften über die Pfändung (Art. 275 SchKG). Für die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen gelten die besonderen Bestimmungen der entsprechenden Verordnung des Bundesgerichts vom 17. Januar 1923/5. Juni 1996 (VVAG, SR 281.41). Die Verordnung wiederholt in Art. 1, dass sich die Pfändung des Anteilsrechts des Schuldners nur auf den ihm zufallenden Liquidationsanteil erstrecken kann. Nach Art. 6