Miterben sind die überlebende Ehefrau und der Bruder. Solange die Erbteilung nicht abgeschlossen ist, bilden die Erben von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft zur gesamten Hand (Art. 602 ZGB). Die Erben werden mit dem Erbgang Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und können über die Rechte an der Erbschaft nur gemeinsam verfügen. Arrestgegenstand ist allein der Liquidationsanteil von E. H. geb. X. an der unverteilten Erbschaft ihres Vaters. Es ist daher unzutreffend, wenn in der Appellationsantwort ausgeführt wur- 159 B. Gerichtsentscheide 3451