Aus den Erwägungen: 1. Der Einspracheentscheid des Kantonsgerichtspräsidiums im Arrestverfahren kann nach Art. 278 Abs. 3 SchKG innert 10 Tagen an die obere Gerichtsinstanz weitergezogen werden. Obere Gerichtsinstanz im Kanton Appenzell A. Rh. ist gemäss Art. 8 Ziffer 8 lit. b i. V. mit Art. 14 Ziffer 1 ZPO der Einzelrichter des Obergerichts. 2. Im Arrestverfahren stehen sich U. Y. als Gläubigerin und E. H. geb. X. als Schuldnerin gegenüber.