Namens und im Auftrage der Witwe des Erblassers werde gegen den Arrestbefehl vom 9. Februar 2004 Einsprache erhoben. Das Kantonsgerichtspräsidium hat diese Einsprache mit Entscheid vom 17. Juni 2004 abgewiesen. Mit Eingabe vom 21. Juli 2004 liess K. X. geb. H. den Einspracheentscheid des Kantonsgerichtspräsidiums anfechten und Aufhebung des Arrestbefehls beantragen. Die Einsprachegegnerin beantragte in ihrer Appellationsantwort Nichteintreten auf die Appellation ev. deren Abweisung.