Arrestbefehl an das Betreibungsamt erlassen, welches den Arrest am 8. März 2004 vollzogen hat. Mit Eingabe vom 29. März 2004 an das Kantonsgerichtspräsidium teilte der Vertreter von K. X. geb. H. mit, dass diese gemäss einer ihr am 24. März 2004 von der UBS AG zugestellten Anzeige des Betreibungsamtes vom 4. März 2004 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass für eine Forderung gegenüber ihrer Tochter, E. H. geb. X., deren Anteil am unverteilten Nachlass von J. X. verarrestiert worden sei. Namens und im Auftrage der Witwe des Erblassers werde gegen den Arrestbefehl vom 9. Februar 2004 Einsprache erhoben.