Sachverhalt: Am 13. August 1997 ist J. X. in Wetzikon ZH gestorben. Als einzige gesetzliche Erben hat er die Ehefrau K. X. geb. H. sowie die Nachkommen M. X. und E. H. geb. X. hinterlassen. Die Teilung des Nachlasses von J. X. ist noch nicht abgeschlossen. Mit Arrestbegehren vom 6. Februar 2004 an das Kantonsgerichtspräsidium hat U. Y. als Gläubigerin gegen E. H. geb. X. als Schuldnerin die Verarrestierung des Liquidationsanteils von E. H. geb. X. an der unverteilten Erbschaft ihres Vater beantragt. Das Kantonsgerichtspräsidium hat darauf am 9. Februar 2004 einen entsprechenden 158 B. Gerichtsentscheide 3451