Nach dem Gesagten ist das materiell berechtigte Begehren des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das Betreibungsamt Appenzeller Vorderland zu überweisen. Nur nebenbei erwähnt sei, dass es nach Auffassung der Aufsichtsbehörde keine Rechtsgrundlage gibt, welche es erlauben würde, den Beschwerdegegner zu verpflichten, das unkorrekt ausgestellte Gläubiger-Doppel des Verlustscheins vom 14. Januar 2004 zurückzugeben. Es wird vielmehr Sache des Beschwerdeführers sein, sich mit Hinweis auf das Betreibungsregister gegen eine allfällige Präsentation des überholten, alten Verlustscheins zu wehren. AB Sch + K 23.03.2004 3451