dann nicht abstellen, wenn es ihre Unrichtigkeit selber entdeckt (BGE 74 III 23). Nachdem Rechtsprechung und Lehre in der Streichung des falschen Vermerks keine Verfügung sehen, mangelt es vorliegend an einem Beschwerdegegenstand und auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 6 N 7 ff.). Nach dem Gesagten ist das materiell berechtigte Begehren des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das Betreibungsamt Appenzeller Vorderland zu überweisen.