Ueli Huber, a.a.O.). Gläubiger und Schuldner können sich also jederzeit darauf berufen, dass sich das Betreibungsamt in diesem Punkte zu ihrem Nachteil geirrt habe, und das Amt, das mit einem Begehren um Fortsetzung der Betreibung im Sinne von Art. 149 Abs. 3 SchKG befasst ist, darf auf die fragliche Angabe auch 157 B. Gerichtsentscheide 3451