149 SchKG). Grundsätzlich macht der Beschwerdeführer also zu Recht geltend, der Verlustschein vom 14. Januar 2004 sei nicht korrekt ausgestellt worden. b) Lehre und Rechtsprechung erblicken in der Streichung des falschen Vermerks indessen keine Verfügung, sondern bloss eine (falsche) Rechtsbelehrung, welche die gesetzlichen Wirkungen des Verlustscheins nicht beeinflussen kann (BGE 74 III 22 unter Verweis auf 69 III 68; Ueli Huber, a.a.O.).