Aus den Erwägungen: a) Führt die erneute Pfändung im Rahmen einer Arrestprosequierungsbetreibung, basierend auf der gleichen Forderung, für die bereits früher ein Verlustschein ausgestellt worden ist, wiederum zu einem definitiven Verlustschein, ist - wie im Beschwerdeentscheid der Aufsichtsbehörde vom 15. Mai 2003 zwischen denselben Parteien erwähnt - auf diesem anzugeben, ob er erstmals ausgestellt wird oder als Ersatz eines älteren (Ueli Huber in Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel/Genf/München 1998, N 36 zu Art. 149 SchKG).