Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, das beschwerdebeklagte Betreibungsamt habe es auf telefonisches Ersuchen hin abgelehnt, den neuen Verlustschein vom 14. Januar 2004 korrekt auszustellen. Damit seien für die ursprüngliche Darlehensforderung von Fr. 50'000.-- bereits zwei Verlustscheine im Umlauf, welche inklusive angefallene Kosten ungedeckte Beträge von Fr. 50'316.50 und von Fr. 57'574.55 auswiesen und welche nach Art. 149 Abs. 2 SchKG nun als Schuldanerkennungen von Y gelten würden. Dies sei offensichtlich unkorrekt und rechtswidrig. Das Verhalten des Betreibungsamtes stelle zudem eine Rechtsverweigerung dar.