2. Das beschwerdebeklagte Betreibungsamt sei anzuweisen, den am 14. Januar 2004 in der Betreibung Nr. 39791 ausgestellten Verlustschein infolge Pfändung nach dessen Rückerhalt neu auszustellen unter Aufnahme des Vermerkes, dass dieser den Verlustschein vom 21. Januar 2003 aus der Betreibung Nr. 37825 ersetzt.“ Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, das beschwerdebeklagte Betreibungsamt habe es auf telefonisches Ersuchen hin abgelehnt, den neuen Verlustschein vom 14. Januar 2004 korrekt auszustellen.