Dem Fortsetzungsbegehren ist dieser Verlustschein beizulegen.“ wurde durchgestrichen. B. Gegen den Verlustschein vom 14. Januar 2004 liess Y. mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Januar 2004 bei der Aufsichtsbehörde fristgerecht Beschwerde einreichen und stellte im Wesentlichen folgende Anträge: „1. Das beschwerdebeklagte Betreibungsamt sei zu verpflichten, den in der Betreibung Nr. 39791 am 14. Januar 2004 ausgestellten Verlustschein infolge Pfändung wieder einzuziehen und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, den vorgenannten Verlustschein dem Betreibungsamt zurückzugeben. 156 B. Gerichtsentscheide 3450