149 SchKG erstmals gegenwärtiger Verlustschein ausgestellt. Gestützt auf diesen kann er während 6 Monaten nach dessen Zustellung ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen; der Verlustschein ist beizulegen.“ Der weiter unten stehende Vordruck auf dem Formular mit dem Wortlaut „ ........ wird der gegenwärtige Verlustschein als Ersatz des früheren ausgestellt. Zur Weiterführung der Betreibung ist ein neuer Zahlungsbefehl erforderlich. Dem Fortsetzungsbegehren ist dieser Verlustschein beizulegen.“ wurde durchgestrichen.